Nach der Fachanwaltsordnung der Rechtsanwälte sind für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
a.
besondere theoretische und
b.
besondere praktische Erfahrungen
Voraussetzung, die durch eine bestimmte Fallzahl/ Aktenanzahl gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden muss.
Zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung sind jährliche Fortbildungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
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