::Arbeitsrecht::.
Nach der Fachanwaltsordnung vom 22.03.1999 sind für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
| a. |
besondere theoretische und |
| b. |
besondere praktische Erfahrungen |
Voraussetzung.
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind die praktischen Erfahrungen in der Regel nachgewiesen, wenn der Rechtsanwalt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens 100 Fälle aus festgelegten Bereichen, wobei die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren sein müssen, selbständig bearbeitet hat.
Zudem sind besondere Kenntnisse in den Bereichen
| 1. |
Individualarbeitsrecht ( Abschluss und Änderung des Berufsbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts ), |
| 2. |
Kollektives Arbeitsrecht ( Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts ), |
| 3. |
Verfahrensrecht |
nachzuweisen.
Zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung sind jährliche Fortbildungsveranstaltungen zwingend erforderlich.
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